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Flugsport im VDT
Versammlungs- und Beschlussordnung der Versammlung der Flugbetreibenden Vereine im VDT
Genehmigt durch den VDT Vorstand am 04.11.2019
Zur Versammlung der Flugbetreibenden Vereine im VDT (nachfolgend Flugbetreibende Vereine genannt) wird durch den Koordinator der Flugbetreibenden Vereine im VDT (nachfolgend Koordinator genannt) geladen.
Der Koordinator eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
Er ist berechtigt die Versammlung zu unterbrechen.
Der Koordinator ist berechtigt, vorübergehend einen Vertreter zu bestimmen, der für den Zeitraum der Vertretung berufen ist, alle Rechte und Pflichten des Koordinators zu übernehmen.
Bestimmt der Koordinator einen Vertreter, so ist dieser an die Weisungen des Koordinators gebunden und dem Koordinator gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
Beruft der Koordinator der Flugbetreibenden Vereine mindestens mit einer Frist von 14 Tagen per Email (Absende Datum der Email) oder schriftlich (Datum des Poststempels) den Vorstand oder die Flugwarte der Flugbetreibenden Vereine unter Mitteilung der Tagesordnung eine Versammlung ein, so gilt die Versammlung als ordnungsgemäß geladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
Anträge an die Versammlung der Flugbetreibenden Vereine können durch die Vorstandschaften der Flugbetreibenden Vereine auf Beschluss der jeweiligen JHV hin oder durch den Koordinator gestellt werden.
Die Beschlüsse treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, falls durch die Versammlung kein anderslautender Zeitpunkt des Inkrafttretens beschlossen wird,
mit der Einschränkung, dass Änderungsvorschläge der Wertungs- bzw. Flugordnung den Flugbetreibenden Vereinen spätestens bis 01.05. des jeweiligen Jahres per Email oder schriftlich durch den Koordinator bekannt gegeben werden müssen.
Unter Einhaltung dieser Frist können Änderungen zur Wertungs- bzw. Flugordnung in Versammlungen ab 20.06. des laufenden Jahres beschlossen werden und gelten mit Beginn des nächsten Flugjahres.
Delegierte sind dem Koordinator vor Versammlungsbeginn durch die Vorstandschaft oder den Flugwart des flugbetreibenden Vereines bekannt zu geben, den sie vertreten.
Delegierte können nur einen Flugbetreibenden Verein vertreten, auch wenn sie in mehr als einem flugbetreibenden Verein Mitglied sind. Delegierte müssen zum Zeitpunkt der Versammlung der Flugbetreibenden Vereine Mitglied in dem Verein sein, den sie vertreten.
Flugbetreibende Vereine besitzen nur dann Stimmrecht, wenn sie gemäß Satzung des VDT bis zum 01.02. des laufenden Kalenderjahres ordnungsgemäß ihren Beitrag an den VDT geleistet haben.
Kann eine Person seine Beauftragung als Delegierter nicht glaubhaft nachweisen, ist der Koordinator berechtigt bei der Vorstandschaft des jeweiligen Flugbetreibenden Vereins Rücksprache zu halten und für den Fall, dass sich keine Klärung herbeiführen lässt, erhält die Person kein Stimmrecht.
Erst nachdem sich ein Delegierter mit Namen, Flugbetreibenden Verein, den er vertritt, Funktion und Unterschrift in die Anwesenheitsliste eingetragen hat, ist dieser stimmberechtigt.
Das Stimmrecht ruht, wenn die Beschlussfassung den Stimmberechtigen persönlich oder den Flugbetreibenden Verein, den er vertritt, betrifft.
Das Stimmrecht ruht nicht, falls die Beschlussfassung das ausgeübte Amt oder allgemeine Ordnungen betrifft.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift fest zu halten. Diese Niederschrift geht binnen 3 Monaten nach der Versammlung mindestens den Vorständen der flugbetreibenden Vereine per Email zu und gilt als genehmigt, falls nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Niederschrift Einspruch erhoben wird.
Bei berechtigtem Einspruch ist die Niederschrift abzuändern und den Vereinsvorständen erneut per Email zuzusenden.
Jeder flugbetreibende Verein ist berechtigt bis zu zwei stimmberechtigte Delegierte zu entsenden. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme.
Falls Delegierte durch JHV- Beschlüsse oder die Vorstandschaft des Flugvereines, den sie vertreten, Weisungen erhalten haben, so müssen sie diesen folgend abstimmen.
Der Koordinator stimmt nach bestem Wissen und Gewissen, ohne jegliche Weisungsgebundenheit zum Wohle des Flugtaubensportes.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Im Falle der Stimmengleichheit (Pro und Contra) beraten sich die Delegierten und der Koordinator erneut, um einen Mehrheitsbeschluss herbei zu führen.
Im Falle erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Koordinators, um die Handlungsfähigkeit herzustellen.
Der Koordinator ist berechtigt alternativ die Entscheidung auf die nächste Versammlung zu vertagen.
Abstimmungen erfolgen per eindeutigem Handzeichen (Dafür, Dagegen oder Enthaltung), nicht eindeutige Handzeichen werden als Enthaltung gewertet.
Abwesende Delegierte sind für die Dauer ihrer Abwesenheit nicht stimmberechtigt.
Eine Übertragung des Stimmrechtes auf einen weiteren zu benennenden Delegierten ist nur aus schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen möglich und dem Koordinator vor einer etwaigen Abstimmung bekannt zu geben, wobei dieser berechtigt ist bei der Vorstandschaft des Flugbetreibenden Vereines Rücksprache zu halten der vertreten wird, ob dieser als Delegierter fungieren sollte. (Modus siehe oben)
Diskussionen sind stets auf sachlicher Ebene zu führen. Dass es verschiedene Standpunkte zu Sachthemen gibt, zeichnet demokratische Entscheidungsprozesse aus. Abfällige, unsachliche Kritiken und Bemerkungen sind zu unterlassen.
Der Koordinator und auch der Gastgeberverein können unabhängig voneinander von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Personen, welche dem Flugtaubensport allgemein Schaden zufügen - oder zufügen wollen - der Versammlung verweisen.
Gegen die Beschlüsse der Versammlung Flugbetreibender Vereine kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Ehrengericht des BDRG erheben.
Erstinstanzlicher Gerichtsort ist das Ehrengericht des Landesverbandes des BDRG, in dem der Koordinator seinen Wohnsitz hat.
Einsprüche in zweiter Instanz sind an das Bundesehrengericht des BDRG zu richten, dieses ist der abschließende Gerichtsstand.
Der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche die angestrebten Ziele der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich erreicht.
Flugrichterordnung im VDT, genhemigt durch den VDT Vorstand am 04.11.2019
Flugrichteranwärter (nachfolgend Anwärter genannt) und VDT- Flugrichter (nachfolgend Flugrichter genannt) müssen einem Flugbetreibenden Verein im VDT (nachfolgend Flugbetreibende Vereine genannt) angehören und dort als Anwärter / Flugrichter in den beantragten Klassen anerkannt sein.
Übergangsweise werden Protokolle von Flugrichtern, welche in den Flugbetreibenden Vereinen seit mindestens 2017 anerkannt waren, bis zum 31.10.2021 im VDT- Flug anerkannt.
Die Vorstände sind gehalten bis zu diesem Zeitpunkt Flugrichter, welche seit mindestens 2017 in diesem Flugbetreibenden Verein als Flugrichter anerkannt waren und noch keine VDT- Flugrichter sind, zu melden, damit sie per Mehrheitsbeschluss der Versammlung der Flugbetreibenden Vereine und ohne erneutes Durchlaufen der Richterausbildung in den Kreis der Flugrichter aufgenommen werden können.
Ab dem Flugjahr 01.11.2021 werden nur noch Protokolle anerkannt, welche von anerkannten VDT- Flugrichtern ordnungsgemäß erstellt wurden.
Diese Regelung gilt nicht für Personen, denen die Zulassung als VDT- Flugrichter durch die Versammlung der Flugbetreibenden Vereine entzogen wurde.
Die Entscheidung zur Beendigung der aktiven Flugrichtertätigkeit z. B. aus Alters- oder Gesundheitsgründen obliegt jedem Flugrichter selbst.
Scheidet der Flugrichter auf eigenen Wunsch aus dem Flugbetreibenden Verein aus oder löst sich der Flugbetreibende Verein auf, ruht auf VDT- Ebene die Richterzulassung für bis zu 3 Jahre.
Tritt der Flugrichter innerhalb dieser Zeit in einen Flugbetreibenden Verein ein, der ihn als Flugrichter anerkennt, so kann er ab Anerkennung seine Flugrichtertätigkeit im VDT wiederaufnehmen.
Bis zu 5 Jahre ist für eine Auffrischung je ein Anwärterflug pro Wertungsklasse und ein erneuter Vorschlag bei der Versammlung der Flugbetreibenden Vereine auf Aufnahme in den Kreis der VDT- Flugrichter durch Mehrheitsbeschuss erforderlich.
Für Zeiträume ab 5 Jahre ist die Flugrichterausbildung erneut zu durchlaufen.
Scheidet der Flugrichter auf Betreiben des Flugbetreibenden Vereines aus, erlischt die VDT- Flugrichterzulassung.
Anwärter und VDT- Flugrichter müssen dem Flugtaubensport auf Vereins- und Verbandsebene ebenso wie in der Öffentlichkeit förderlich handeln sowie persönlich und fachlich geeignet sein.
Anwärter müssen in je drei Flügen pro Wertungsklasse ihre Eignung nachweisen, wobei sie die Protokolle selbstständig auszufüllen haben. Dies ist jeweils durch den sie betreuenden Flugrichter schriftlich zu bestätigen (Protokoll unten und Formblatt: Nachweis für Richteranwärter, zu laden von der Homepage des DHC).
Neue Flugrichter werden durch die Vorstände der Flugbetreibenden Vereine dem Koordinator der Flugbetreibenden Vereine im VDT (nachfolgend Koordinator genannt) vorgeschlagenen, nachdem sie in ihrem Flugverein mindestens ein Jahr und als Richter auf Vereinsebene oder als 2. Richter auf VDT- Ebene mindestens je drei Protokolle pro beantragter Wertungsklasse gerichtet haben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Kreis der VDT- Flugrichter ist durch den Vorstand des jeweiligen Flugbetreibenden Vereines formlos an den Koordinator zu stellen.
Die Bestätigung des Vorstandes (Formblatt: Nachweis für Richteranwärter, zu laden von der Homepage des DHC) und als Anlage
je 3 Protokolle pro Wertungsklasse als Anwärter (Flugrichteranerkennung auf Vereinsebene)
und je 3 Protokolle als Flugrichter pro Wertungsklasse auf Vereinsebene oder als 2. Richter auf VDT- Ebene sind erforderlich.
Bei den Anwärterflügen für die Hochflugklasse ist das richtige Erkennen der verschiedenen Höhen erforderlich, damit sind nur Flüge zulässig, in denen die Tauben Oberluft geflogen sind und der Anwärter die Höhen richtig zugeordnet hat.
Von den 3 Anwärterflügen für die Hochflugrichterausbildung darf höchstens ein Flug auf Sturzflugtauben entfallen.
Für die 3 Richterflüge, auf Vereinsebene oder als 2. Richter auf VDT- Ebene, gelten diese Bedingungen nicht, sie müssen fachlich korrekt in der jeweiligen Wertungsklasse gerichtet worden sein, der zum VDT- Flugrichter Vorgeschlagene muss die Protokolle selbstständig und korrekt ausgefüllt haben.
Mindestens ein Flug vor Anerkennung als VDT- Hochflugrichter muss auf Truppflieger entfallen.
Der VDT- Flugrichteranwärter hat seine (gesamt 6) Flüge pro Wertungsklasse in Zusammenarbeit mit drei verschiedenen anerkannten Flugrichtern ab zu leisten.
Dies dient der Vertiefung des Fachwissens.
Von den gesamt 6 geforderten Flügen sind höchstens 2 pro Tag anzuerkennen.
VDT- Flugrichter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Anwärter / VDT- Flugrichter muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift soweit mächtig sein, so dass eine fachliche Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich ist und er fähig ist, die erforderlichen Protokolle richtig auszufüllen.
Die Protokolle sind vollständig, entweder handschriftlich in gut lesbaren Druckbuchstaben oder maschinell auszufüllen. Protokolle sind in allen Teilen übereinstimmend auszufüllen. Korrekturen und Änderungen sind mit der Unterschrift des Flugrichters zu versehen.
Protokolle sind Urkunden, welche zur Gültigkeit mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein müssen.
Es gelten die Einreichungsbedingungen wie in der gültigen Flugordnung festgelegt.
Flugrichter müssen sich untereinander durch kollegiales und kameradschaftliches Verhalten auszeichnen und bei ihrer Tätigkeit unterstützen. Eine sachliche Stellungnahme zum Flugrichterurteil ist gestattet. Bei auffälligen Fehlurteilen während der Wertung sind die Flugrichter gehalten, die betreffenden Kollegen sachlich und fachlich aufzuklären. Eine abfällige Kritik oder Bemerkung über ein Flugrichterurteil oder über die Eignung und Fähigkeit eines Kollegen in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
Der Koordinator selbst bzw. ein von ihm beauftragter Vertreter ist berechtigt durch Gespräche oder gemeinsames Beurteilen von Flügen, Flugtauben oder Schlaganlagen die Eignung eines Anwärters oder Flugrichters zu beurteilen.
Daraufhin spricht der Koordinator in der Versammlung Flugbetreibender Vereine Empfehlungen aus, Flugrichter in den jeweiligen Wertungsklassen anzuerkennen, zu belassen oder ihrer VDT- Flugrichtereigenschaft abzuerkennen.
Wertungsklassen: Abkürzung
Hochflugrichter H
Roller-/ Purzlerrichter R
Klatschtümmlerrichter K
Kitrollerrichter (Birmingham Kit Roller) KR
Stilflugrichter Nikolajewer Hochflieger NH
Sturzflugrichter S
Die erfolgreiche Hochflugrichterausbildung ist Voraussetzung, um als Wertungsrichter im VDT für Roller/Purzler/Klatschtümmler- oder Sturzflugtauben anerkannt zu werden.
Ebenso ist die erfolgreiche Hochflugrichterausbildung Voraussetzung, um als Wertungsrichter für Stilflug bei Nikolajewern anerkannt zu werden.
Die erfolgreiche Rollerausbildung ist Voraussetzung für die Kitrollerausbildung.
Eine An- oder Aberkennung der Flugrichtereigenschaft hat durch Mehrheitsbeschuss bei der Versammlung der Flugbetreibenden Vereine zu erfolgen.
Ein Mehrheitsbeschuss bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Begründung.
Für den Fall der Aberkennung der Flugrichtereignung werden rückwirkend zum Beginn des laufenden Flugjahres eingereichte Protokolle aus der Wertung genommen, welche der Richter bis dahin alleine gerichtet hat.
Werden zwei oder mehr Richter die Flugrichtereignungen aberkannt, werden zusätzlich die von ihnen gemeinsam erstellten Protokolle ab Beginn des laufenden Flugjahres aus der Wertung genommen.
Der Flugrichter willigen mit ihrem Antrag der Aufnahme in den Kreis der VDT- Flugrichter der Verarbeitung, Speicherung und Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten ein.
Ein Widerspruch ist nur in die Zukunft gerichtet möglich und ist mit der Löschung aus der VDT- Flugrichterliste und einem Ausscheiden aus dem Kreise der VDT- Flugrichter verbunden.
Das Amt des VDT- Flugrichters ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Ein Anspruch auf Fahrt-Kostenerstattung oder Verpflegung existiert nicht, jedoch ist es geübte Praxis, dass der Flugrichter während seiner Tätigkeit vom Wettflugteilnehmer bewirtet wird.
Solange die Bewirtung oder ein eventueller Fahrtkostenersatz (der in beiderseitigem Einverständnis zwischen Flugrichter und Wettflugteilnehmer zu besprechen und durch letzteren zu begleichen ist) nicht über die real entstandenen Aufwendungen des Flugrichters hinausgehen, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Flugrichter sind zur ehrlichen und neutralen Ausübung dieses Amtes und zu einem vorbildlichen Verhalten verpflichtet.
Sie vergewissern sich vor Flugbeginn (bei sehr agilen Tauben wie Wienern oder Budapestern ist dies auch unmittelbar nach Flugende zulässig) nach bestem Wissen und Gewissen von der Rassezugehörigkeit und Vitalität der Flugtauben. Ebenso überprüfen die Flugrichter die Ringnummern (EE- Ringe) der Flugtauben.
Flugrichter dürfen Wertungsaufträge nur für die Wertungsklassen annehmen, für die sie zugelassen sind.
Ein Flugrichter darf nicht werten, wenn die Tiere sein Eigentum, Eigentum seiner Familienangehörigen (Verwandte1. und 2. Grades) oder Eigentum seines Partners einer Lebens-/Haus-/ Schlaggemeinschaft sind.
Mit der Einreichung eines Protokolls wird die Einwilligung aller relevanten, auch personenbezogenen Daten zur Veröffentlichung gegeben. Der Rückzug von Protokollen wird ausgeschlossen.
Mit der Zulassung als VDT- Flugrichter geben diese ihr Einverständnis, dass ihre persönlichen Daten mit Hilfe von der EDV gespeichert werden. Alle VDT- Flugrichter werden in einem Mitgliederverzeichnis mit ihren Kontaktdaten und zugelassen Wertungsklassen geführt, dass in der Informationsbroschüre des BDRG und gegebenenfalls an weiteren Stellen veröffentlicht wird.
Betätigt sich der Flugrichter selbst als Flugtauben- oder Rassegeflügelzüchter jedweder Art, so hat die Tierhaltung vorbildhaft art- und rassegerecht zu sein.
Ebenso hat sein Verhalten in der Züchtergemeinschaft vorbildlich und ehrenhaft zu sein.
Vereins-, Verbands- oder allgemein flugtaubensportschädliches Verhalten gibt Anlass zur Aberkennung VDT- Flugrichtereigenschaft, ebenso wie ein dem Ehrenamt unwürdiges Verhalten.
Der Flugrichter hat sich stets auf dem aktuellen Stand der angewendeten Flug- und Flugrichterordnung zu halten und sich aktiv weiter zu bilden.
Gegen die Beschlüsse der Versammlung Flugbetreibender Vereine kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Ehrengericht des BDRG erheben.
Erstinstanzlicher Gerichtsort ist das Ehrengericht des Landesverbandes des BDRG, in dem der Koordinator seinen Wohnsitz hat.
Einsprüche in zweiter Instanz sind an das Bundesehrengericht des BDRG zu richten,
dies ist der abschließende Gerichtsstand.
Der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche die angestrebten Ziele der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich erreicht.